Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Geltung

Die mcsys GmbH führt alle Verträge zu nachstehenden Geschäftsbedingungen aus. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsverbindungen wird widersprochen.

§2 Vertragsgegenstand

Die mcsys GmbH ist ein Dienstleistungsunternehmen. Für Ratschläge seiner Verrichtungsgehilfen steht mcsys GmbH daher nur ein, wenn diese schriftlich und aufgrund eines eigenen entgeldlichen Auftrags erteilt werden. In diesem Fall gelten die unten stehenden Haftungsbeschränkungen. Bestellt der Kunde sowohl Hard- wie auch Software, so sind die jeweiligen Rechtsgeschäfte in ihrem rechtlichen Bestand und Schicksal unabhängig voneinander, es sei denn etwas anderes ist vereinbart.

§3 Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch mcsys GmbH zu den nachstehenden Bedingungen angenommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

§4 Lieferung

Rechtzeitige und richtige Selbstlieferung durch die Vorlieferanten von mcsys GmbH bleibt vorbehalten. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die mcsys GmbH nicht zu vertreten hat, wird der Kunde unverzüglich benachrichtigt. Bei einer Verzögerung um mehr als sechs Wochen gegenüber dem vorgesehenen Liefertermin, sind beide Parteien nach ergebnislosem Verstreichen einer einwöchigen Ankündigungsfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§5 Versand

Alle Preise verstehen sich ab Lager mcsys GmbH. Der Kunde trägt Kosten und Gefahr der Versendung der Vertragsware an ihn. Der Abschluss etwaiger Transportversicherungen obliegt dem Kunden.

§6 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lager verlassen hat, bei Verzug und Selbstabholung, nachdem sie ausgesondert wurde.

§7 Haftung

Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von mcsys GmbH beruhen oder weil zugesicherte Eigenschaften fehlen und bei Personenschäden. Ist der Kunde Vollkaufmann, so ist hiervon abweichend auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, mcsys GmbH hat seine Hauptpflicht aus dem Vertragsverhältnis verletzt. Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt mit deren möglichen Eintritt bei Vertragsabschluß und Lieferung nach den damaligen Umständen mcsys GmbH vernünftigerweise rechnen mußte, maximal jedoch auf das Zweifache des Verkaufspreises der Vertragsware durch welche der Schaden verursacht wurde. Jegliche Haftung durch den Verlust aufgezeichneter Daten oder Programme ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte trotz objektiver Möglichkeit es unterlassen hat, Sicherungskopien anzufertigen.

§8 Zahlungsbedingungen

Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der in der Auftragsbestätigung festgestellten Zahlungsbedingungen. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug und ist er Vollkaufmann, so ist mcsys GmbH berechtigt Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank als Schadensersatz zu berechnen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt berechnen wir eine Schadensersatzpauschale von Euro 10,-- sowie bei Rücklastschriften eine Pauschale von Euro 7,50. Der Ersatz eines übersteigenden Schadens sowie anderer gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens im Einzelfall frei. Zurückbehaltung und Aufrechnung gegenüber Forderungen von mcsys GmbH ist nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

§8a Preisänderungen

Die mcsys GmbH behält sich das Recht vor, sowohl im Rahmen des Softwarekaufs, bei einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten, als auch im Rahmen der Softwarepflege, der Softwarewartung oder im Bereich des Monitoring, die Preise bzw. Pflegepauschalvergütung entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung (Verbraucherindex) oder aufgrund zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer extern verursachter Kosten (insbesondere Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, die den Anwender betreffen, Personal, Material und Arbeitsmittelkosten) angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung darf höchstens einmal pro Jahr erfolgen und muss für die Softwarepflege, die Softwarewartung oder für das Monitoring mindestens acht Wochen im Voraus angekündigt werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des aktuellen Betrags, so hat der Anwender das Recht von der mcsys GmbH die einvernehmliche Aufhebung der Vertragsvereinbarung zu verlangen. Dieses Verlangen ist binnen vier Wochen nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich geltend zu machen. Erhöht sich der Betrag um mehr als 10% kann der Anwender die Vertragsvereinbarung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Erhöhungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§9 Eigentumsvorbehalt

mcsys GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Vertragsprodukten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit mcsys GmbH Forderungen gegenüber dem Kunden im laufenden Jahr bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).> In der Zurücknahme der Liefergegenstände durch mcsys GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag und zwar weder vom vorliegenden Distributionsvertrag noch von dem betroffenen einzelnen Ausführungsgeschäft, es sei denn, mcsys GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt von dem betreffenden Ausführungsgeschäft vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Kunde mcsys GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit dieser Klage nach §771 ZPO erheben kann. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, mcsys GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage nach §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den mcsys GmbH entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags - einschließlich MwSt. - ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung befugt. Die Befugnis von mcsys GmbH, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. mcsys GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. In diesem Fall kann mcsys GmbH verlangen, daß der Kunde die angetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. mcsys GmbH verpflichtet sich, die vorbezeichneten Sicherheiten in soweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

§10 Schlußbestimmungen

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Karlsruhe. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der Übrigen Bestimmungen nicht berührt.